Für ihn genügt auch in Zukunft die BRC-Zertifizierung. Er muss jedoch sichergehen, dass seine Kabis-Produzenten SwissGAP-anerkannt sind.
SwissGAP und SUISSE GARANTIE definieren den Begriff Vermarkter unterschiedlich:
Grundlagen:
Sammelstellen, Landis, Aussenlager und andere Dienstleister können mit folgenden Varianten SwissGAP umsetzen:
* Wenn der Dienstleister nicht selbst SwissGAP anerkannt oder zertifiziert ist, muss anlässlich der Betriebskontrolle des Auftraggebers beim Dienstleister eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
Grundsätzlich trägt der Auftraggeber die Verantwortung, dass die SwissGAP-Anforderungen eingehalten sind. Erfüllt bei den Varianten 1 bis 3 ein Dienstleister die SwissGAP-Anforderungen nicht, so kann der Auftraggeber/Vermarkter ebenfalls nicht für SwissGAP anerkannt werden.
Wenn ein Dienstleistungsbetrieb bei den Varianten 1 bis 2 für mehrere Auftraggeber tätig ist, ergeben sich beim Dienstleistungsbetrieb zudem mehrere Kontrollen (pro Auftraggeber eine Kontrolle).
Aus diesen Gründen kann es daher ratsam sein, dass sich die einzelnen Systemteilnehmer separat für SwissGAP anmelden und kontrollieren lassen.
Nein, aber: Lohn- und Subunternehmer müssen den SwissGAP-Standard für die ausgeführten Arbeiten erfüllen. Grundsätzlich trägt der auftraggebende Betrieb die Verantwortung, dass die Anforderungen vom beauftragten Lohn- oder Subunternehmer eingehalten und entsprechend dokumentiert werden.
Mit der Vereinbarung mit Lohn- und Subunternehmern verpflichtet sich der Lohnunternehmer, die zu seinen ausgeführten Arbeiten betroffenen Kontrollpunkte gemäss der Technischen Anforderungen einzuhalten.
Anlässlich der Betriebskontrolle auf dem auftraggebenden Betrieb ist bei Vorliegen dieser Vereinbarung eine Kontrolle beim Lohnunternehmer nicht notwendig (Ausnahmen: Lagerung, Aufbereitung, Konfektionierung, Verpackung von Früchten, Gemüse, Kartoffeln); die Inspektionsstelle behält sich Stichprobenkontrollen vor. Ist der Lohnunternehmer für SwissGAP anerkannt / zertifiziert, sind keine Kontrollen notwendig.
Jungpflanzen (Gemüsejungpflanzen wie auch Chicorée-Wuzelanbau) sind derzeit bei EUREPGAP kein Bestandteil der Anforderungen; es geht ausschliesslich um Produkte. Da SwissGAP nicht über EUREPGAP hinausgehen will, gilt diese Anforderung analog für SwissGAP.
Handelt es sich jedoch um einen Betrieb mit SwissGAP-Kulturen-Anbau, so muss die Jungpflanzenproduktion ebenfalls den SwissGAP-Anforderungen unterstellt werden, auch wenn diese Kulturen nicht als SwissGAP-Kulturen erfasst werden.
Analog muss ein reiner Saatkartoffelproduzent die SwissGAP-Anforderungen nicht erfüllen. Pflanzt er aber ebenfalls Konsumkartoffeln an, müssen sämtliche Kartoffelkulturen die SwissGAP-Anforderungen erfüllen.
Ein anerkannter Produktionsbetrieb meldet einen zusätzlichen Sektor an
→ Der zusätzliche Produktionssektor wird direkt nach der Anmeldung auf anerkannt gestellt. Dieser Sektor wird gleichzeitig mit der nächsten fälligen SwissGAP Anbau Kontrolle kontrolliert.
Ein zertifizierter Vermarkter meldet einen zusätzlichen Vermarktungssektor an
→ Wird ein zusätzlicher Vermarktungssektor angemeldet, wird dieser normalerweise mit der nächsten Zertifizierung zertifiziert. Wird ein Zertifikat dringend benötigt, leitet Agrosolution die Anfrage an die zuständige Zertifizierungsstelle weiter. Diese entscheidet von Fall zu Fall, ob sie das Zertifikat bereits vor der nächsten Kontrolle erweitern will oder nicht.
Ein anerkannter Betrieb meldet auch die Vermarktung an. Oder ein zertifizierter Vermarkter meldet auch die Produktion an
→ Bei diesen Betrieben müssen zuerst Nachweise über die Einhaltung der zusätzlichen Kontrollpunkte vorliegen, bevor sie die Anerkennung / das Zertifikat erhalten.
Bereits anerkannte/zertifizierte Betriebe haben sich abgemeldet und melden sich nun wieder an
→ Alle Betriebe (auch wenn sie die Kontrolle erst kürzlich bestanden haben) werden wie Neuaufnahmen betrachtet und behandelt. Sie müssen vor der Anerkennung / Zertifizierung kontrolliert werden.
Wenn ein anerkannter Produzent während einem Anbaujahr keine Früchte, Gemüse oder Kartoffeln anbaut hat er folgende Möglichkeiten:
A) Er bleibt anerkannter Betrieb für SUISSE GARANTIE und SwissGAP
Konsequenz:
- bezahlt die jährlichen Gebühren
- bleibt im 3-Jahres-Kontrollrhythmus
- muss die gesamtbetrieblichen Anforderungen jederzeit erfüllen: jährliche Selbstkontrolle, Pflanzenschutzmittellager, Düngerlager, Arbeitssicherheit, …
B) Er meldet sich von SwissGAP und SUISSE GARANTIE ab
Konsequenz:
- bezahlt keine Gebühren
- muss keine Aufzeichnungen führen
- muss sich wieder neu anmelden und vor der Ernte kontrollieren lassen, sobald wieder Früchte, Gemüse oder Kartoffeln angebaut werden
Frühkartoffeln sind Kartoffeln. Wenn ein Gemüseproduzent Frühkartoffeln anbaut, so muss er sich auch für SwissGAP bzw. SUISSE GARANTIE Kartoffeln anmelden.
Produkte, die nicht auf der Liste geführt werden, werden von EUREPGAP bzw. SwissGAP nicht verlangt und sind demzufolge nicht anmeldbar. Zurzeit ist nicht vorgesehen, dass es dafür ein EUREPGAP- resp. ein SwissGAP-Zertifikat braucht.
SwissGAP muss auf Produktionsbetrieben sektoriell umgesetzt werden.
Dies hat der Verein SwissGAP anlässlich einer Sitzung am 11. Januar 2007 entschieden. Das bedeutet: Ein Betrieb, der Kartoffeln anbaut und SwissGAP umsetzen soll, muss all seine Kartoffelkulturen (Speise- und Industriekartoffeln) den SwissGAP-Vorschriften unterstellen. Ein Betrieb, der Gemüse anbaut und SwissGAP umsetzen soll, muss all seine Gemüsekulturen den SwissGAP-Vorschriften unterstellen. Ein Betrieb, der Früchte anbaut und SwissGAP umsetzen soll, muss all seine Früchtekulturen (einzige Ausnahme: Mostobst, wenn auf einer separaten Parzelle) den SwissGAP-Vorschriften unterstellen.
Das heisst, die gesamten Kulturen/Kulturflächen (inkl. Kulturen für die Direktvermarktung) müssen gemeldet und die Aufzeichnungen zu all diesen Kulturen müssen geführt werden.
Ihre Anmeldung wird der zuständigen Kontrollstelle mitgeteilt. Diese versucht die SwissGAP-Kontrolle mit anderen Kontrollen (ÖLN, Bio, SUISSE GARANTIE, etc.) zu koordinieren. Die Kontrollstelle bzw. der Kontrolleur wird mit Ihnen zu gegebener Zeit Kontakt aufnehmen, um einen Kontrolltermin zu vereinbaren.
Es sollten keine SwissGAP-Kontrollen stattfinden, solange der Betrieb nicht bereit ist.
Zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle müssen:
Anlässlich der online-Anmeldung kann der Betrieb über die 'Pauschaldeklaration' Angaben zu seinem Betrieb eingeben, mit welchen dann die betriebsspezifische Checkliste mit vorbeantworteten Fragen erstellt wird.
Bereits angemeldete Betriebe können natürlich ebenfalls auf diese Möglichkeit zurückgreifen, indem sie sich mit ihrem E-mail und dem gewählten Kennwort als bestehender Benutzer anmelden. Und unter 'Pauschaldeklaration erfassen' die nötigen Angaben hinzufügen. Nach dem Erfassen kann die betriebsspezifische Checkliste für die Selbstkontrolle ausgedruckt werden.
An der Höheren Fachschule für Agrarwirtschaft am Strickhof Lindau ZH wurden in einer Diplomarbeit diverse Programme verglichen. Die Zusammenfassung ist als Artikel in der Landwirtschaftlichen Fachzeitschrift "die grüne" erschienen.
Düngewasser ist Nährlösung und kein Abwasser und kann (unter Berücksichtigung der Nährstoffbilanz) auf die Felder ausgebracht werden.
Abwasser im Sinn der Schweizerischen Gewässerschutzverordnung ist solches, welches mit Fäkalien verschmutzt ist.
Es gilt folgendes:
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* Spritzarbeit auf dem eigenen Betrieb
Holzschränke erfüllen die Anforderung nach feuerfesten Lagereinrichtungen (Kontrollpunkt 8.8.5) nicht und gelten als "leicht entflammbar".
Bei diesem Kontrollpunkt handelt es sich um ein nicht-kritisches Muss-Kriterium (gelb, +); bei diesen wird ein Erfüllungsgrad von 95 % gefordert.
Nein, es darf nicht im Kühlraum zusammen mit Produkten/Lebensmitteln gelagert werden – auch nicht, wenn dieser Kühlraum abschliessbar wäre. Der Betrieb muss es in einem extra dafür vorgesehenen Kühlschrank lagern. Steht dieser im abschliessbaren Pflanzenschutzmittelraum, so muss der Kühlschrank nicht abschliessbar sein. Ist er jedoch freistehend neben dem Pflanzenschutzmittelschrank, muss der Kühlschrank abschliessbar sein.
Alle vor dem 1. September geernteten Kartoffeln gelten als Frühkartoffeln (nur in Bezug auf die Wartefrist), was eine verkürzte Wartefrist zur Folge haben kann.
Somit gilt z.B. beim Pflanzenschutzmittel Mapro die Wartefrist von nur 2 Wochen, wenn die Agria am 31.08. geerntet werden.
Nur die SwissGAP-Vermarktungsbetriebe müssen Rückstandsanalysen machen (Kapitel 8.7).
Agrosolution hat ein Merkblatt zu Kapitel 10.1 Hygiene erstellt.
Wegen der sektoriellen Umsetzung wird nicht unterschieden, ob es sich bei einzelnen Kulturen um SwissGAP- oder Nicht-SwissGAP-Kulturen handelt und der Betrieb muss für alle Gemüse die Anforderungen des Kapitels 10 erfüllen.
Bei diesen Kontrollpunkten geht es um die Einhaltung des Lebensmittelgesetzes. Die Räume zur Aufbereitung und Lagerung von Produkten müssen so gestaltet sein, dass die Vögel die Lebensmittel nicht verschmutzen können. Entweder müssen Massnahmen ergriffen werden, damit Vögel keinen Zugang zu Räumlichkeiten haben, in welchen die Lebensmittel offen herumstehen oder die Ware muss vor möglichen Verunreinigungen geschützt werden (z.B. abdecken).
Saatkartoffeln gelten als Pflanzgut/Setzlinge und sind somit nicht den Lageranforderungen SwissGAP unterstellt. Das heisst, wenn ein Betrieb Saatkartoffeln lagert, muss er dieses Lager nicht kontrollieren lassen.
Ein Lager für den Eigenbedarf (Hausgebrauch und Futterkartoffeln) muss nicht kontrolliert werden. Ein Verkauf an einzelne Private aus dem Eigenbedarfsbestand ist erlaubt.
Ja. Sie müssen sorgfältig instruiert worden sein. Wie die anderen Angestellten müssen sie die Instruktion mittels Unterschrift bestätigen. Der Betrieb muss über die notwendigen Schutzeinrichtungen verfügen.
